Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle Bestellungen über unseren Online-Shop durch Verbraucher und Unternehmer gelten die nachfolgenden AGB.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Gegenüber Unternehmern gilt: Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
2. Vertragspartner, Vertragsschluss
Der Kaufvertrag kommt zustande mit DerTeileMeister - Oliver Zwirlein.
Mit Einstellung der Produkte in den Online-Shop geben wir ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel ab. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhalten Sie noch einmal eine Bestätigung per E-Mail.
3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung
Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB in Textform zu. Der Vertragstext ist aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.
4. Lieferbedingungen
Zuzüglich zu den angegebenen Produktpreisen kommen noch Versandkosten hinzu. Näheres zur Höhe der Versandkosten erfahren Sie bei den Angeboten.
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit der Abholung bei DerTeileMeister.de, Oliver Zwirlein, Starenweg 19, 74196 Neuenstadt am Kocher, Deutschland zu den nachfolgend angegebenen Geschäftszeiten: Nur nach vorheriger Absprache möglich
Wir liefern nicht an Packstationen.
5. Bezahlung
In unserem Shop stehen Ihnen grundsätzlich die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung:
Vorkasse
Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in separater E-Mail und liefern die Ware nach Zahlungseingang.
PayPal, PayPal Express
Im Bestellprozess werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters PayPal weitergeleitet. Um den Rechnungsbetrag über PayPal bezahlen zu können, müssen Sie dort registriert sein bzw. sich erst registrieren, mit Ihren Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. Nach Abgabe der Bestellung im Shop fordern wir PayPal zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf. Die Zahlungstransaktion wird durch PayPal unmittelbar danach automatisch durchgeführt. Weitere Hinweise erhalten Sie beim Bestellvorgang.
Barzahlung bei Abholung
Sie zahlen den Rechnungsbetrag bei der Abholung bar.
6. Widerrufsrecht
Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht, wie in der Widerrufsbelehrung beschrieben, zu. Unternehmern wird kein freiwilliges Widerrufsrecht eingeräumt.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Für Unternehmer gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache - in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
8. Transportschäden
Für Verbraucher gilt: Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.
Für Unternehmer gilt: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
9a. Gewährleistung und Garantien
Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
Beim Kauf gebrauchter Waren durch Verbraucher gilt: wenn der Mangel nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftritt, sind die Mängelansprüche ausgeschlossen. Mängel, die innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, können im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware geltend gemacht werden.
Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB bleiben unberührt.
Gegenüber Unternehmern gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir gegenüber Unternehmern zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden
• bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist
• bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
• im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart
• soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Online-Shop.
9b. Einschränkungen / Erlischen der Gewährleistung/Garantien:
Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn Sie die Ware verändern, unsachgemäß
behandeln oder in einer Weise benutzen, die nicht im Zusammenhang mit dem
ordnungsgemäßen Einbau und/oder der ordnungsgemäßen Bedienung der Ware stehen.
Hierzu zählen insbesondere technische Diagnosemaßnahmen und mechanische
Einwirkungen auf die Ware. Als nicht ordnungsgemäße Behandlung sind auch solche
Einwirkungen zu verstehen, die durch Überlastung entstehen (z.B. bei Verwendung
im Rennsport). Darüber hinaus liegt kein Sachmangel vor, wenn sich durch den
Einbau des RaceChips der Ölverbrauch Ihres Fahrzeugs um bis zu 30% erhöht.
Die von RaceChip gewährten Motor- und Produktgarantien treten gegebenenfalls
neben die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln im Sinn von Ziffer 9.1.
Einzelheiten des Inhalts und Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den
Garantiebedingungen, die den Artikeln beiliegen.
Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn Sie die Ware verändern, unsachgemäß
behandeln oder in einer Weise benutzen, die nicht im Zusammenhang mit dem
ordnungsgemäßen Einbau und/oder der ordnungsgemäßen Bedienung der Ware stehen.
Hierzu zählen insbesondere technische Diagnosemaßnahmen und mechanische
Einwirkungen auf die Ware. Als nicht ordnungsgemäße Behandlung sind auch solche
Einwirkungen zu verstehen, die durch Überlastung entstehen (z.B. bei Verwendung
im Rennsport). Darüber hinaus liegt kein Sachmangel vor, wenn sich durch den
Einbau des RaceChips der Ölverbrauch Ihres Fahrzeugs um bis zu 30% erhöht.
Die von RaceChip gewährten Motor- und Produktgarantien treten gegebenenfalls
neben die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln im Sinn von Ziffer 9.1.
Einzelheiten des Inhalts und Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den
Garantiebedingungen, die den Artikeln beiliegen.
Schlussbestimmung: Gewährleistungs-, Garantie- und eventuell gewährte Widerrufsansprüche trotz Sonderanfertigung setzen einen sachgemäßen Umgang und bei elektronischen Bauteilen und/oder Fahrzeugteilen eine fachgerechte Installation durch eine Fachwerkstatt/Montagebetrieb voraus. Als Nachweis dient hier bereits die Montagerechnung.
Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.
10. Haftung
Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt
• bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
• bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder
• soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
11. Verhaltenskodex
Folgenden Verhaltenskodizes haben wir uns unterworfen:
- Mitglied der Initiative "FairCommerce"
- https://www.fair-commerce.de
12. Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
13. Schlussbestimmungen
Sind Sie Unternehmer, dann gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Sonstiges
Verlust von Garantieansprüchen und
Auswirkungen auf Gewährleistung
Durch den Einbau eines Motorsteuergeräts verlieren Sie die
Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller Ihres Fahrzeugs in Bezug auf den
Motor. Darüber hinaus kann der Einbau eines Motorsteuergeräts mögliche
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer Ihres Fahrzeugs
beeinträchtigen. Mit Ausnahme von Ansprüchen, die sich gegebenenfalls aus einer
von RaceChip gewährten Motorgarantie ergeben, kann RaceChip hierfür nicht
haftbar gemacht werden.
Allgemeine Betriebserlaubnis und
Versicherungsschutz
Der Einbau eines RaceChips kann zum Erlöschen der
allgemeinen Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug führen. Dies hat die Konsequenz,
dass das so veränderte Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt
werden darf. Sie haben die technische Abnahme durch eine amtlich anerkannte
Prüfeinrichtung i.S.d. § 19 StVZO in eigener Verantwortung und auf eigene
Rechnung zu organisieren. Darüber hinaus werden Sie darauf hingewiesen, dass
ohne allgemeine Betriebserlaubnis auch kein Versicherungsschutz besteht.
Der Einbau eines RaceChip XLR kann zum Erlöschen der allgemeinen
Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug führen. Dies hat die Konsequenz, dass das so
veränderte Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden darf.
Sie haben sicher zu stellen, dass die ggf. beigefügte Allgemeine
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) in ihrem konkreten Fall ihre
Gültigkeit behält. Andernfalls oder ohne ABE haben Sie die technische Abnahme
durch eine amtlich anerkannte Prüfeinrichtung i.S.d. § 19 StVZO in eigener
Verantwortung und auf eigene Rechnung zu organisieren. Darüber hinaus werden Sie
darauf hingewiesen, dass ohne allgemeine Betriebserlaubnis auch kein
Versicherungsschutz besteht. Weiterhin kann Bussgeld erhoben werden, sollten Sie
die ABE nicht im Fahrzeug mitführen.
Wir als Händler, als auch RaceChip
als Hersteller sind angesichts der produkt- und ausstattungsbezogenen Vielfalt
im Fahrzeugbereich außerstande, sämtliche Eigenschaften auf Kompatibilität zu
überprüfen und diese zu gewährleisten. Eine Tauglichkeit zur Abnahme durch eine
amtlich anerkannte Prüfeinrichtung i.S.d. § 19 StVZO ist nicht vereinbart.
15. RaceChip Umprogrammierung
15.1 Im Falle eines
Fahrzeugwechsels ist eine kostenpflichtige Umprogrammierung der bei uns
gekauften RaceChip-Produkte (RaceChip GTS oder RaceChip GTS Black) binnen 24
Monaten nach dem Kaufdatum für den Erstkäufer und unter Vorbehalt dieser Ziffer
15. dem Grunde nach möglich.
15.2 Wir als Händler, als auch RaceChip als Hersteller behalten uns
grundsätzlich das Recht vor, die gewünschte Umprogrammierung ohne Angabe von
Gründen zu verweigern. Die Zustimmung zur Umprogrammierung erfolgt durch uns
ausdrücklich schriftlich. Die Schriftform ist durch E-Mail gewahrt.
15.3
Generelle Voraussetzung für eine Umprogrammierung ist, dass RaceChip das
gekaufte Produkt (oder ein entsprechendes Nachfolgeprodukt) zum Zeitpunkt der
Umprogrammierung für das in Frage kommende Fahrzeug anbietet.
15.4 Das Kaufdatum des RaceChip muss mittels Zahlungsbeleg gegenüber uns
nachgewiesen werden.
15.5 Liegt der Produktpreis für das für die
Umprogrammierung in Frage kommende Fahrzeug über dem Produktpreis/Kaufpreis für
das Fahrzeug, für welches das Produkt zuletzt konfiguriert wurde, so fällt bei
der Umprogrammierung, über die Kosten für die Umprogrammierung selbst
hinausgehend, zusätzlich eine Gebühr in Höhe dieser Preisdifferenz an. Für
RaceChip Produkte, welche mit einen Sonderpreis/Preisnachlass erworben wurden,
besteht generell keinen Anspruch auf eine Umprogrammierung. Diese wäre stets, mindestens jedoch um die Summe zum
umzupogrammierenden Produkt, aufpreispflichtig. Bitte kontaktieren Sie in einem
solchen Fall unseren Support. Wir beraten Sie gerne.
15.6 Stimmen wir
einer Umprogrammierung zu, so erstrecken sich die Gewährleistungsrechte
lediglich auf die im Rahmen der Umprogrammierung käuflich neu erworbene Software
oder die neu erworbenen Produkte (z.B. Kabel, wenn nötig).
15.7
Weitergehende Rechte sind mit der Umprogrammierung nicht verbunden. Insbesondere
führt die Umprogrammierung nicht zu einer Verlängerung der Produkt- und/oder
Motorgarantie oder Produktgarantie. Ferner führt die Umprogrammierung nicht zu
einem Neubeginn der Verjährung für die bereits vom Kunden erworbenen Produkte.
Im Übrigen bleiben Ihre Rechte unberührt.
15.8 Die von RaceChip beworbene
Umprogrammierung steht, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, nur
dem Endkunden zur Verfügung. Bei einem B2B / Kauf von einem Reseller/Händler
besteht dieser Anspruch nicht.
16. Bedingungen
RaceChip Motorgarantie
Die Motorgarantie wird zwischen Ihnen und dem
Hersteller direkt geschlossen. Ein Formular zur Beantragung der Garantie liegt
bei der Lieferung unserer Produkte mit dabei.
Die RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG, Ulmer
Straße 123, 73037 Göppingen (nachfolgend: „Garantiegeber“) gewährt gegenüber
Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB auf die Produkte „RaceChip RS“, „RaceChip
GTS“ und „RaceChip GTS Black“ (jeweils kostenlos) (nachfolgend jeweils:
„Zusatzsteuergerät“) eine Motorgarantie mit nachfolgendem Inhalt und zu den
nachfolgenden Bedingungen:
I. Bedingung für den Abschluss eines
Garantievertrags
Das Zustandekommen eines Vertrags über die Gewährung einer
Motorgarantie für die Zusatzsteuergeräte mit dem hierin niedergelegten Inhalt
setzt voraus, dass der Verbraucher (nachfolgend: „Garantienehmer“) die ihm bei
Erwerb des jeweiligen Zusatzsteuergeräts kostenlos enthaltene Garantiekarte
(Zusatzsteuergeräte „RaceChip RS“, „RaceChip GTS“ und „RaceChip GTS Black“)
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt vollständig ausgefüllt, datiert und
unterzeichnet an den Garantiegeber an die folgende Adresse zurücksendet:
RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG
Karl-Frasch-Straße 14
73037 Göppingen
II. Gegenstand und Umfang der Motorgarantie; Garantieleistung
Die
Motorgarantie umfasst Schäden an den nachfolgend abschließend aufgeführten
Motorkomponenten und Teilen, welche innerhalb der Garantiezeit durch die
Verwendung eines Zusatzsteuergeräts in einem garantiefähigen Kraftfahrzeug des
Garantienehmers verursacht werden (nachfolgend: „Garantiefall“):
Ansaugkrümmer; Antriebswellen; alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden
Motor-Innenteile; Getriebe (mit Ausnahme der in das Getriebe integrierten
Kupplungen und Kupplungsteile); Kardanwellen; Kardanwellenlager; Kolben;
Kurbelgehäuse; Kurbelwelle; Kurbelwellenrad; Motorblock; Ein- und Auslassventile
inklusive der Ventilführung; Zylinderkopf; Laufbuchsen; Nockenwellen;
Nockenwellenräder; Pleuel; Turbolader.
Garantiefähig sind ausschließlich
Kraftfahrzeuge,
die in Deutschland, der Schweiz, Österreich, Belgien,
Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande,
Norwegen, Portugal, Schweden oder Spanien zugelassen sind;
die eine
Gesamtlaufleistung von 100.000 Kilometern im Zeitpunkt des Eintritts eines
Garantiefalls nicht überschritten haben;
die zur privaten, d.h.
nicht-gewerblichen Nutzung (gewerbliche Nutzung ist z.B. gewerbsmäßige
Personenbeförderung; Fahrschulfahrzeug; Kurier-/ Auslieferungsfahrzeug;
Mietfahrzeug) verwendet werden, es sei denn, die gewerbliche Nutzung des
Fahrzeugs ist für den Schaden nicht ursächlich geworden;
an denen die vom
Hersteller des Fahrzeugs vorgeschriebenen bzw. empfohlenen regelmäßigen
Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nachweislich entsprechend der
Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden, es sei denn, die Nichtbeachtung
dieser Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten ist für den Schaden nicht
ursächlich geworden.
Im Garantiefall umfasst die Motorgarantie die Übernahme
der tatsächlich und nachweislich entstandenen Kosten einer technisch
erforderlichen Reparatur der vorgenannten Motorkomponenten und Teile bis zu
einem Höchstbetrag von € 3.000,00 (etwa 3.300 CHF) (brutto) (Zusatzsteuergerät
„RaceChip RS“), einem Höchstbetrag von € 5.000,00 (etwa 5.500 CHF) (brutto)
(Zusatzsteuergerät „RaceChip GTS“) bzw. einem Höchstbetrag von €10.000,00 (etwa
11.000 CHF) (brutto) (Zusatzsteuergerät „RaceChip GTS Black“) je Garantiefall.
Ist der Austausch der beschädigten Motorkomponente im Einzelfall günstiger als
deren Reparatur, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf die Kosten für den
Austausch der beschädigten Motorkomponente.
In keinem Fall ist der
Garantiegeber zur Zahlung einer Garantieleistung verpflichtet, die den Zeitwert
des Fahrzeugs unmittelbar vor Eintritt des Garantiefalls übersteigt. Die
Übernahme weiterer Kosten, insbesondere (aber nicht ausschließlich) für sonstige
Reparaturen oder Serviceleistungen an anderen Fahrzeugkomponenten oder für den
Ersatz von mittelbaren Schäden wie z.B. Abschlepp-, Mietwagen- und
Übernachtungskosten, Nutzungsausfall, Abstell-/Entsorgungskosten etc. fällt
ausdrücklich nicht unter die Motorgarantie.
III. Garantiezeit
Die
Garantie beginnt, Voraussetzung Paragraph I ist erfüllt, mit dem Zeitpunkt des
Erwerbs des Zusatzsteuergeräts (Kaufdatum) und endet nach Ablauf von einem Jahr
(Zusatzsteuergerät „RaceChip RS“) bzw. nach Ablauf von zwei Jahren
(Zusatzsteuergeräte „RaceChip GTS“ und „RaceChip GTS Black“), spätestens aber
mit Erreichen einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 100.000 Kilometern nach
Erstzulassung.
IV. Ausschlüsse
Kein Garantieanspruch besteht:
für normalen Verschleiß der von dieser Motorgarantie umfassten Motorkomponenten
und Teile;
für Schäden, die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit
Renncharakter bzw. den dazugehörigen Übungsfahrten resultieren;
für Schäden,
die daraus resultieren, dass an dem Motor und/oder den Steuerungs- und
Computersystemen des Fahrzeugs vor oder während der Garantiezeit Veränderungen –
insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) leistungssteigernde oder
abgasverändernde Maßnahmen jeglicher Art – vorgenommen wurden;
für Schäden,
die darauf beruhen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller
festgelegten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde, oder dass das
zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs überschritten wurde;
für Schäden, die
darauf beruhen, dass der Garantienehmer die Hinweise des Fahrzeugherstellers in
der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs nicht beachtet hat;
für
Schäden, die darauf beruhen, dass der Garantienehmer die Nutzungsbedingungen für
die Zusatzsteuergeräte und/oder sonstigen Hinweise des Garantiegebers in der
Bedienungsanleitung zu den Zusatzsteuergeräten nicht beachtet, bzw. dass der
Garantienehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter das Zusatzsteuergerät
entgegen den Vorgaben des Garantiegebers eingebaut hat;
für Schäden, die auf
der Verwendung ungeeigneter bzw. vom Hersteller des Fahrzeugs nicht
freigegebener Kraftstoffarten und sonstiger Betriebsstoffe, insbesondere (wenn
auch nicht ausschließlich) Motoröle, beruhen;
für Schäden, die durch ein
Unfallereignis, d.h. ein plötzliches, unmittelbar von außen her mit mechanischer
Kraft einwirkendes Ereignis, sowie durch Unfall im Straßenverkehr, d.h. ein
plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches
Schadensrisiko realisiert hat, verursacht werden;
für Schäden, die auf einem
eigenen Verschulden des Garantienehmers oder von Dritten beruhen, insbesondere
durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs oder des Zusatzsteuergeräts oder
durch mutwillige Handlungen entstanden sind;
Ferner besteht kein
Garantieanspruch, wenn am Kilometerzähler des Fahrzeugs Eingriffe oder sonstige
Beeinflussungen vorgenommen wurden bzw. ein Defekt oder Austausch des
Kilometerzählers dem Garantiegeber nicht unverzüglich angezeigt wurde, so dass
die tatsächliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs für den Garantiegeber nicht
mehr ersichtlich bzw. überprüfbar ist.
Ein Garantieanspruch ist darüber
hinaus ausgeschlossen, wenn der Garantienehmer die Regelungen zum Vorgehen im
Garantiefall unter Ziff. V. dieser Garantiebedingungen schuldhaft missachtet, es
sei denn, die Missachtung dieser Regelungen ist weder für die Feststellung des
Garantiefalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Garantiegebers ursächlich.
Ein Garantieanspruch ist im Übrigen
ausgeschlossen, wenn das Zusatzsteuergerät in ein Fahrzeugmodell eingebaut wird,
für welches es nicht vom Garantiegeber ausdrücklich freigegeben wurde.
V.
Vorgehen im Garantiefall
Nach Eintritt eines Garantiefalls gilt Folgendes:
Der Garantienehmer hat den Garantiegeber unverzüglich schriftlich von dem
Eintritt eines Garantiefalls zu informieren. Die schriftliche Anzeige ist zu
senden an:
RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG
Karl-Frasch-Straße 14
73037 Göppingen
Zusammen mit der schriftlichen Anzeige des Garantiefalls
hat der Garantienehmer folgende Unterlagen vorzulegen:
Original-Kaufbeleg
für das Zusatzsteuergerät;
Schriftliche Nachweise (z.B. Original-Serviceheft
des Fahrzeugherstellers oder Original-Rechnungsbelege) über die Einhaltung der
vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen bzw. empfohlenen regelmäßigen Wartungs-,
Inspektions- und Pflegearbeiten;
Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I
(Fahrzeugschein)
Die Beauftragung von Reparaturarbeiten oder die Erstellung
eines kostenpflichtigen Angebots bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Garantiegebers.
Dem Garantiegeber ist auf Wunsch die eigene
Untersuchung der aufgetretenen Schäden zu gestatten. Der Garantienehmer hat dem
Garantiegeber insoweit sämtliche ihm bekannten Informationen zu den näheren
Umständen des Schadenseintritts zu erteilen. Der Garantiegeber ist berechtigt,
auf eigene Kosten einen externen Sachverständigen mit der Feststellung der
Schadensursache zu beauftragen.
VI. Übertragbarkeit der Motorgarantie
Veräußert der Garantienehmer während der Garantiezeit das Fahrzeug, in welches
das Zusatzsteuergerät bestimmungsgemäß eingebaut ist, so kann die Motorgarantie
auf den Erwerber des Fahrzeugs übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist,
dass dem Garantiegeber die Veräußerung des Fahrzeugs und die Übertragung der
Motorgarantie unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, vom
Garantienehmer schriftlich unter Angabe des vollständigen Namens des Erwerbers
und dessen Anschrift bekannt gemacht werden.
VII. Verjährung der
Garantieansprüche
Ansprüche aus der Motorgarantie verjähren innerhalb von 12
Monaten seit Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und
der Garantienehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
VIII. Anwendbares Recht
Die Gewährung der Motorgarantie unterliegt der
Geltung deutschen Rechts.
IX. Gesetzliche Rechte
Die gesetzlichen
Rechte des Garantienehmers, die diesem im Falle eines Mangels des
Zusatzsteuergeräts im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 437 BGB zustehen,
werden durch diese Motorgarantie nicht eingeschränkt und bestehen unverändert
fort.
X. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen
Garantiebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dieser Garantiebedingungen hiervon nicht berührt.